Neuigkeit

Interview: „Für Fonds ist ein klarer Trend zur Offenlegung nach Art. 8 SFDR zu erkennen"

Interview mit Patricia Volhard, Partner, Debevoise & Plimpton
20/3/2024

Wie sieht aktuell der Regulierungsrahmen für Private Equity- und Venture Capital-Gesellschaften aus?

Aktuell besteht der Regulierungsrahmen für PE- und VC Fonds insbesondere aus der europäischen Offenlegungs-Verordnung (Sustainable Finance Disclosure Regulation, SFDR) sowie der Taxonomie-Verordnung. Die SFDR ist ein Transparenzregime und schreibt nachhaltigkeitsbezogene Transparenzpflichten für Finanzmarktteilnehmer sowie -produkte vor. Nachhaltigkeitsbezogene Informationen sind in gesetzlichstandardisierten Anhängen zur Fondsdokumentation und gegebenenfalls auch fortlaufend, beispielsweise als Anlage zum Jahresbericht und auf der Internetseite, offenzulegen. Eine zentrale Rolle kommt den produktbezogenen Transparenzpflichten gemäß Art. 8 und 9 SFDR zu. Bewirbt und fördert ein Fonds nachhaltigkeitsbezogene Merkmale, unterliegt er nach Art. 8 SFDR erhöhten Transparenzpflichten. Besteht die Anlagestrategie des Fonds in der Anlage in „nachhaltige Investitionen“ (im Sinne der gesetzlichen Definition), unterliegt dieser den umfangreicheren Transparenzpflichten nach Art. 9 SFDR. Die Taxonomie-Verordnung gibt einen Rahmen für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeit in der Realwirtschaft vor, der in zahlreichen untergesetzlichen Rechtsakten tätigkeitsspezifisch beschrieben wird. Im Zusammenspiel zwischen Taxonomie-Verordnung und SFDR ergeben sich erweiterte Offenlegungspflichten in Bezug auf Art. 8 und 9 SFDR, die ökologische Merkmale bewerben oder die darauf ausgerichtet sind, in ökologisch nachhaltige Investitionen zu investieren. Anlegern ist danach offenzulegen, wie groß der Anteilan ökologisch nachhaltigen Investitionen (nach Taxonomie Standards) für den Fonds sein wird oder ist. In der Regel nicht direkt für Fonds relevant aber für bestimmte Portfoliogesellschaften bedeutend, ist die Einführung der europaweiten Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die sog. Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Sie reformiert die nachhaltigkeitsbezogene Berichterstattung von Unternehmen. Es werden aber voraussichtlich noch einige Jahre vergehen, bis die CSRD ihre volle Wirkung entfaltet.

Welche Trends sehen Sie derzeit bei der Umsetzung dieser Anforderungen?

Für Fonds ist ein klarer Trend zur Offenlegung nach Art. 8SFDR zu erkennen. Art. 8 SFDR hat sich als neuer Standard etabliert. Insbesondere institutionelle Anleger legen Wertauf eine Offenlegung nach Art. 8 (oder Art. 9 SFDR), oftmalsgetrieben durch eigene regulatorische Anforderungen oder interne Vorgaben. Allerdings sind nachhaltigkeitsbezogene Daten noch nicht in ausreichender Zahl verfügbar. Dadurch ist es schwieriger, Investitionen im Einklang mit der Taxonomie-Verordnung oder nachhaltige Investitionen im Sinne der SFDR zu tätigen. Fonds, die nach Art. 9 SFDR offenlegen und/oder sich verpflichten, Taxonomie-konforme Investments zu tätigen, sind daher noch vergleichsweise selten.

Wo besteht aus Sicht von Beteiligungsgesellschaften bei der ESG-Regulierung noch Nachbesserungs- und Klarstellungsbedarf?

Die SFDR ist überwiegend auf Privatanleger und damit offene Publikumsfonds und liquide Fonds zugeschnitten. Die Besonderheiten geschlossener alternativer Fonds, die eine professionelle Investorenbasis haben, sind nicht ausreichend berücksichtigt. Dies ist bei den standardisierten Berichtsvorlagen aber auch bei einzelnen Regeln zu bemängeln. So leuchtet nicht ein, weshalb ein Fonds seine Offenlegungen der Öffentlichkeit zugänglich machen muss, wenn er ausschließlich einem begrenzten Kreis ausgewählter und sehr erfahrener professioneller Investoren nicht-öffentlich angeboten wird. Es ist auch problematisch, einem Private Equity-Fonds, der über eine begrenzte Anlageperiode verfügt und darauf ausgerichtet ist, über seine Laufzeit Investitionen auch wieder zu veräußern, aufzuerlegen, dass er fortlaufend über die gesamte Laufzeit bestimmte Schwellenwerte einzuhalten hat.

Was erwartet die Branche hinsichtlich der ESG-Regulierung in der nahen Zukunft?

Obwohl der Regulierungsrahmen noch relativ jung ist, stehen in den nächsten Jahren einige Veränderungen an. Die Europäische Kommission hat den sogenannten SFDR Review gestartet und konsultierte bis Mitte Dezember 2023 Vorschläge zur Reformierung der SFDR. Obwohl die SFDR gegenwärtig im Grundsatz als ein reines Offenlegungsregime ausgerichtet ist, sind nun beispielsweise auch Produktregelungen im Gespräch, um der de-facto Produktwirkung der Art. 8 und 9 SFDR gerecht zu werden. Mit der Anwendbarkeit von neuen Regelungen muss voraussichtlich erst in mehreren Jahren gerechnet werden. Kurzfristig wird es 2024 neue technische Regulierungsstandards und neue standardisierte Anhänge zur SFDR geben, die erweiterte Offenlegungspflichten z.B. in Bezug auf die wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen von Investitionsentscheidungen, „do no signficantharm“-Prinzip und GHG-Emissionen enthalten. Diese werden gewiss neue Fragen aufwerfen. Ob es dieser Neuerungen und der damit verbundenen Unsicherheitenim Angesicht einer herannahenden SFDR 2.0 bedurft hätte, darf bezweifelt werden. Zwischenzeitlich hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA die Veröffentlichung einer Richtlinie zur Verwendung gewisser ESG Begriffe in Fondsnamen inklusive Mindestanforderungen angekündigt.

Kontaktieren Sie uns!

Sie möchten mehr über die Initiative erfahren, sie unterstützen oder mit uns in Kontakt treten? Teilen Sie uns Ihr Anliegen über das Formular mit.

Lesen Sie vorher unsere Datenschutz-Erklärung
Vielen Dank für Ihre Anfrage! Wir melden uns meist innerhalb von 24 Stunden.
Etwas hat nicht funktioniert. Stellen Sie sicher, dass Sie alle Felder ausgefüllt- und die Datenschutzerklärung akzeptiert haben.